Unternehmensinhaber, d. h. die tatsächlich Führungsverantwortlichen, sind nach § 130 OWiG verpflichtet, durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen die Verletzung straf- oder bußgeldbewehrter Unternehmenspflichten zu verhindern. Kommen sie oder an ihrer Stelle beauftragte Mitarbeiter (Pflichtendelegation) dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, handeln sie oder die beauftragten Mitarbeiter (§ 9 OWiG) selbst ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Daneben können auch gegen Unternehmen selbst Sanktionen verhängt werden (Verbandsstrafe nach § 30 OWiG).

Diese Regelungen bilden heute in Deutschland die harte rechtliche Grundlage für die unter dem Stichwort Compliance erfassten Pflichten zur Vermeidung rechtswidrigen Unternehmenshandelns. Sie bestehen gegenüber der Allgemeinheit und nicht nur gegenüber den Unternehmenseigentümern oder Vertragspartnern. Demgegenüber bestehen die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung (§§ 91, 93 AktG und § 43 GmbHG) grundsätzlich nur gegenüber den Unternehmenseigentümern. Vor diesem Hintergrund lässt sich Compliance als Verkehrssicherungspflicht zur Verhinderung unrechtmäßigen Unternehmenshandelns verstehen.

Der Beginn: Verkehrssicherungspflichten für Vermögensschäden

Jeder Unternehmer kennt heute die Verkehrssicherungspflichten, die ein Unternehmen einhalten muss, um ggf. Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern wegen Vertragsverletzung oder von Dritten aus unerlaubter Handlung abwehren zu können. Die Entwicklung hierzu begann schon zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts mit den nebenvertraglichen Schutzpflichten und hat sich später im Medizin- und Produkthaftungsrecht und bei der Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen von Verrichtungsgehilfen fortgesetzt.

Im Ergebnis sehen sich Unternehmen heute in vielen Bereichen organisatorischen Pflichten ausgesetzt, um Schäden, die in ihrem Organisations- und Herrschaftsbereich entstehen, zu vermeiden. Eine Enthaftung setzt den Nachweis voraus, dass der Schaden auch bei Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltspflichten eingetreten wäre. Als Mindestmaßstab dienen, soweit vorhanden, die Vorgaben aus ISO-, DIN- oder vergleichbaren anderen Qualitätsstandards von Aufsichtsbehörden oder berufsständischen Organisationen.

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