Zur Abgrenzung des Finanzmittelfonds werden in der Cashflow-Rechnung Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einbezogen.[1] Als solche gelten nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegende Finanzmittel mit einer Restlaufzeit von nicht mehr als 3 Monaten, z. B. Geldmarktpapiere. Dem Zahlungsmittelbereich zugeordnet werden müssen ebenfalls (als Negativposten) Kontokorrentverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören.[2] Damit sind wohl auch kurzfristige Cash-Pool-Verbindlichkeiten einzubeziehen. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), die bis 2021 als eine Art Bilanzpolizei die Abschlüsse börsennotierter Unternehmen fallweise überprüfte (diese Aufgaben werden nunmehr von der BaFin übernommen), bemängelte in ihren Tätigkeitsberichten eine häufig zu großzügige Auslegung des Finanzmittelfonds. Wer etwa als Liquiditätsreserve gehaltene Aktien trotz des Wertschwankungsrisikos und der fehlenden Nähe zu Geldmitteln in den Finanzmittelfonds einbezieht, bilanziert fehlerhaft. So heißt es beispielsweise in einer Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG der ALNO AG, Pfullendorf vom Mai 2014: "In der Kapitalflussrechnung des Konzernabschlusses 2012 sind die Positionen "Für die laufende Geschäftstätigkeit erhaltene Nettozahlungsmittel" und "Für die Finanzierungstätigkeit eingesetzte Nettozahlungsmittel" zu hoch ausgewiesen, da die nicht zahlungswirksame Ausbuchung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten nach Saldierung mit Aufwendungen aus dem vereinbarten Besserungsschein i. H. v. 8,9 Mio. EUR nicht eliminiert wurde. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 7.43 Satz 1 vor, wonach Finanzierungstransaktionen, für die keine Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente eingesetzt werden, nicht Bestandteil der Kapitalflussrechnung sind."

In einer weiteren Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG der Schweizer Electronic AG, Schramberg, vom Dezember 2017 heißt es (Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2015): "In der Konzern-Kapitalflussrechnung sind der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit um ca. 3 Mio. EUR zu niedrig, der Cashflow aus Investitionstätigkeit um ca. 4 Mio. EUR zu hoch und der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit um ca. 1 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen. Dies resultiert zum einen daraus, dass eine nicht zahlungswirksame Umbuchung von geleisteten Anzahlungen auf Sachanlagen in die Sonstigen Forderungen des Umlaufvermögens in Höhe von ca. 3 Mio. EUR als Zahlungsmittelabfluss aus betrieblicher Tätigkeit und Zahlungsmittelzufluss aus der Investitionstätigkeit erfasst wurde. Zum anderen wurde die ebenfalls nicht zahlungswirksame Rückabwicklung einer Kapitaleinlage eines nicht beherrschenden Gesellschafters durch Aufrechnung eines an diesen ausgereichten Darlehens in Höhe von ca. 1 Mio. EUR als Zahlungsmittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit und Zahlungsmittelzufluss aus der Investitionstätigkeit abgebildet."

[1] DRS 21.33 bzw. IAS 7.6.
[2] DRS 21.34 bzw. IAS 7.7.

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