Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Zweitwohnungsteuer nach Mietaufwand verbietet Schätzung der jährlichen Nettokaltmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung, dass soweit sich die Höhe der Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand bestimmt und die vertraglich vereinbarte Miete nur geringfügig unter dem durch ein generalisiertes Mietgutachten ermittelten Durchschnittswert liegt, eine Schätzung der jährlichen Nettokaltmiete ausgeschlossen ist, wurde zurückgewiesen.

2. Die Frage, ob eine Zweitwohnungsteuersatzung einer Kommune, welcher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Jahresnettokaltmiete für die Fälle, in denen die Wohnung dem Steuerpflichtigen unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird, einräumt, nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn die Diskrepanz zwischen der im Mietvertrag ausgewiesenen Jahresnettokaltmiete zur geschätzten ortsüblichen Jahresnettokaltmiete “spürbar”, “deutlich” oder in irgendeiner Weise “Verdachtsmomente auslösend” ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3. Die Rüge einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts entbehrt im Streitfall jeder Substanz.

 

Normenkette

KAG BY Art. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 28

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 4 B 08.3313)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 575,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Rz. 2

 Die von ihr aufgeworfene Frage,

ob § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Beklagten, welcher dieser aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Jahresnettokaltmiete für die Fälle, in denen die Wohnung dem Steuerpflichtigen unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird, einräumt, nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn die Diskrepanz zwischen der im Mietvertrag ausgewiesenen Jahresnettokaltmiete zur geschätzten ortsüblichen Jahresnettokaltmiete “spürbar”, “deutlich” oder in irgendeiner Weise “Verdachtsmomente auslösend” ist,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 ZwStS durch das Berufungsgericht klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufwirft. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe die dem kommunalen Satzungsgeber eingeräumte Befugnis zur pauschalierenden Erfassung des steuerbaren Aufwandes verkannt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass bei Steuererhebungen, einem Massengeschäft, Typisierungen und Pauschalierungen gerechtfertigt sind, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 ≪354 f.≫; zu Beiträgen BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 – BVerwG 10 C 3.04 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 7 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung mit Blick auf die dem Grundsatz steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) zu entnehmenden Grenzen geben könnte. Zu entsprechenden Darlegungen hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts den steuerbaren Aufwand für alle Wohnungen im Gemeindegebiet nach dem Mietwert statt nach dem vereinbarten und tatsächlich bezahlten Mietzins hätte bemessen können. Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die Rüge einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts jeder Substanz.

Rz. 3

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2648013

BFH/NV 2011, 959

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