Entscheidungsstichwort (Thema)

Belegschaftszuwendungen eines in den Aufsichtsrat gewählten Arbeitnehmervertreters

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß ein in den Aufsichtsrat eines Unternehmens gewählter Arbeitnehmervertreter Zuwendungen an die Belegschaft nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 15.01.1970; Aktenzeichen IV R 32/69; BFHE, 98, 343)

 

Gründe

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, nach der die sozialen Zuwendungen eines in den Aufsichtsrat gewählten Arbeitnehmervertreters an die Belegschaft zu den nichtabziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung des Mandatsträgers gehören, beruht auf einer jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenen Auslegung des einfachen Rechts (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) und Abgrenzung gegenüber den absetzbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Die ungleiche Behandlung der Arbeitnehmervertreter gegenüber Beamten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im Aufsichtsrat ausüben, ist sachlich gerechtfertigt, da diese Beamten kraft Gesetzes verpflichtet sind, den die Pauschalaufwandsentschädigung übersteigenden Mehrbetrag an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Finanzverwaltung habe unter Verletzung des Gleichheitssatzes einen ihn begünstigenden Verwaltungserlaß nicht angewendet, ist seine Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil er keine Aufsichtsbeschwerde eingelegt hat (vgl. BFH, BB 1966, 283).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692427

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