Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Außenprüfungen. Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 193 Abs. 1 AO 1977 ist eine Außenprüfung unter anderem auch bei Steuerpflichtigen zulässig, die freiberuflich tätig sind. Die in diesem Zusammenhang nach § 200 Abs. 1 AO 1977 bestehende Mitwirkungspflicht des Steuerbürgers ist verfassungskonform.

2. Wenn der Steuerpflichtige selbst nach erfolgloser Anrufung des Finanzgerichts gegen die Prüfungsanordnung jede Mitwirkung versagte, mußte er mit weiteren Maßnahmen des Finanzamts rechnen. Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts, nach der die in der erneuten Verfügung des Finanzamts enthaltene Aufforderung zur Mitwirkung an der Außenprüfung und die Androhung eines Zwangsgelds rechtmäßig seien, verletzt den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten.

 

Normenkette

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 200 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 29.03.1984; Aktenzeichen VII B 44/83)

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.03.1983; Aktenzeichen 1 K 15/83)

 

Gründe

Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung unter anderem bei Steuerpflichtigen zulässig, die freiberuflich tätig sind. Dabei bestimmt § 200 Abs. 1 AO verfassungsrechtlich unbedenklich die in diesem Zusammenhang bestehenden Mitwirkungspflichten des Steuerbürgers. Entsprechend konnte das Finanzamt im Falle des Beschwerdeführers – gerade unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) – eine Außenprüfung anordnen und den Beschwerdeführer auffordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei hat sich das Finanzamt erkennbar bemüht, die mit der Prüfung notwendig verbundenen Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Wenn der Beschwerdeführer selbst nach erfolgloser Anrufung des Finanzgerichts gegen die Prüfungsanordnung jede Mitwirkung versagte, mußte er mit weiteren Maßnahmen des Finanzamts rechnen. Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts, nach der die in der erneuten Verfügung des Finanzamts enthaltene Aufforderung zur Mitwirkung an der Außenprüfung und die Androhung eines Zwangsgelds rechtmäßig seien, verletzt den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten. Die Verfassungsbeschwerde stellt vielmehr unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts einen Mißbrauch dar (§ 34 Abs. 5 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1619415

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge