Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger Revision bzw. Nichtverbescheidung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtliche Entscheidungen ist in der Regel unzulässig, wenn der BFH die Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des FG zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.

2. Der Rüge, der BFH unterlasse es im Hinblick auf ein beim BVerfG anhängiges Verfahren, die Nichtzulassungsbeschwerde zu bescheiden, steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, solange der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Zurückstellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegenüber dem BFH erklärt hat.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 3, § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 09.11.1990; Aktenzeichen X R 67/89)

BFH (Entscheidung vom 14.08.1989; Aktenzeichen X B 108/89)

FG Düsseldorf (Urteil vom 13.06.1989; Aktenzeichen 1 K 220/82 E)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn aus den in seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision benannten Gründen in seinen Grundrechten, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den Rechtsweg erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Da der Bundesfinanzhof am 9. November 1990 lediglich über die Revision entschieden hat, wird er sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich in dem noch anhängigen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auseinandersetzen müssen.

2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die finanzgerichtlichen Entscheidungen verletzten ihn aus den in seiner Revision benannten Gründen in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, ist ebenfalls unzulässig. Ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 73, 322 ≪325≫). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.

Deshalb ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 ≪14≫).

Die Revision ist vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten erschöpft, die von ihm mit der Revision gerügten Grundrechtsverletzungen auf andere Weise zu beseitigen.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer mit ihr sinngemäß rügt, der Bundesfinanzhof verletze sein aus dem Rechtsstaatsprinzip folgendes Recht auf ein faires Verfahren, indem er die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 834/90 zurückgestellt hat. Solange der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegenüber dem Bundesfinanzhof an der Zurückstellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erklärt hat, steht der Verfassungsbeschwerde insoweit ebenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1521093

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