Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensausübung bei Fehleraufdeckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn bei der Ausübung des Ermessens, ob ein Fehler nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO aufgedeckt werden soll, von der Aufsichtsbehörde geprüft wird, ob der Fehler in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen oder in den der Finanzbehörde fällt.
2. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Einheitswertbescheid, der auf einer frisierten DM-Eröffnungsbilanz beruht, entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die ebenso wie der Grundsatz der materiellen Steuergerechtigkeit Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist und Verfassungsrang genießt.
Normenkette
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 21.05.1976; Aktenzeichen III R 36/74) |
Gründe
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn bei der Ausübung des Ermessens, ob ein Fehler nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO aufgedeckt werden soll, von der Aufsichtsbehörde geprüft wird, ob der Fehler in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen oder in den der Finanzbehörde fällt. Hier hatte nach der Fallwürdigung des Bundesfinanzhofs, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführer durch Einreichen einer „frisierten” D-Mark-Eröffnungsbilanz den Fehler des Einheitswertbescheids selbst herbeigeführt. In diesem Fall entspricht das Festhalten an dem bestandskräftigen Einheitswertbescheid dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die ebenso wie der Grundsatz der materiellen Steuergerechtigkeit Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist und Verfassungsrang genießt. Die im Ausgangsverfahren in Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO vorgenommene Abwägung zwischen den Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Steuergerechtigkeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfGE 15, 313 [319 f.]).
Die ohne nähere Substantiierung erhobene Rüge, es seien im finanzgerichtlichen Verfahren für die Entscheidung erhebliche Akten der Finanzverwaltung nicht erhoben worden, ist unbeachtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1641785 |
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