Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutz in Sachen Milch-Garantiemengen-Verordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen Verwaltungsakte zur Ausführung der Milch-Garantiemengen-Verordnung steht ein wirkungsvoller Rechtschutz i. S. des Art. 19 Abs. 4 GG durch den Rechtsweg je nach betroffener Sachfrage zu den Verwaltungs- bzw. Finanzgerichten zur Verfügung.

 

Normenkette

MGVO; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 17.12.1985; Aktenzeichen VII B 116/85)

 

Gründe

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, gegen Verwaltungsakte zur Ausführung der Milch-Garantiemengen-Verordnung stehe ihm kein wirkungsvoller Rechtschutz zur Verfügung, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet. Der Rechtschutz, den der Beschwerdeführer je nach betroffener Sachfrage bei den Finanzgerichten oder bei den Verwaltungsgerichten erlangen kann, ist in tatsächlicher, rechtlicher und auch – wie gerade das Ausgangsverfahren zeigt – in zeitlicher Hinsicht wirkungsvoll; er genügt damit den Geboten des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dies ergibt sich im einzelnen aus den Gründen des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1985 (2 BvR 1167/84 u.a.) über Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Insbesondere ist daher die Feststellung des Bundesfinanzhofs in der angegriffenen Entscheidung nicht zu beanstanden, daß es dem Beschwerdeführer allein im Verwaltungsrechtsweg freistehe, die von ihm genannten Besonderheiten mit dem Ziel einer günstigeren Berechnung seiner Anlieferungs-Referenzmenge geltend zu machen.

2. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sind wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges unzulässig. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangs- wie im Verfassungsbeschwerde-Verfahren seine Beanstandungen mit der besonderen betrieblichen Situation begründet, in die er durch das Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung angesichts der von ihm bereits zuvor getätigten Investitionen geraten sei. Die Möglichkeit, diese Situation zur Überprüfung der zuständigen Landesstelle (§ 9 Abs. 2 MGVO) zu stellen, hat der Beschwerdeführer bereits wahrgenommen. Ebenso hat er den – nach seinem Vorbringen nicht günstigen – Bescheid dieser Stelle inzwischen mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen. Bei der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf sowie gegebenenfalls über eine vom Beschwerdeführer zu beantragende einstweilige Anordnung (vgl. BVerfG a.a.O.) haben die Verwaltungsgerichte den hier erhobenen Rügen des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der ihn betreffenden Regelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung nachzugehen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (vgl. BVerfG a.a.O.). Solange dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer mit seinen Rügen den Rechtsweg nicht, wie nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geboten, erschöpft. Diese Rechtswegerschöpfung ist auch für den Beschwerdeführer aus den im Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1985 (a.a.O.) genannten Gründen zumutbar. Soweit die verwaltungsgerichtliche Prüfung nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis führt, steht es diesem frei, nach Erschöpfung des Verwaltungsrechtsweges sodann gegen die dort ergangenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567797

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