Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifermäßigung bei zusammengeballter Entschädigungszahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der BFH eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG davon abhängig macht, daß der Entschädigungsbetrag zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil so der in aller Regel eingetretene steuerliche Nachteil in Form einer Progressionssteigerung durch § 34 EStG gemildert werden soll.
2. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „außerordentliche Einkünfte” in § 34 EStG, dessen Auslegung der Verwaltung und den Gerichten obliegt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Auslegung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG und seine Anwendung auf den Streitfall lassen im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt möglichen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen keine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen (vgl. BVerfGE 67, 90 ≪94≫). Wenn der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BStBl. II 1983 S. 221, 222; 1960 III S. 72, 73) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Schmidt, EStG, 4. Aufl., § 34 Anm. 7, 8; Littmann, EStG, 14. Aufl., § 34 Anm. 4; Blümich/Falk, EStG, 11. Aufl., § 34 Ziffer I 1 a und III 3 b) eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung als Tarifvorschrift davon abhängig macht, daß der Entschädigungsbetrag zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum, dem Steuerpflichtigen zufließt, weil der bei dieser Fallgestaltung in aller Regel eingetretene steuerliche Nachteil in Form einer Progressionssteigerung durch § 34 EStG gemildert, werden soll, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere läßt dieses Auslegungsergebnis keine sachfremden oder gar willkürlichen Erwägungen erkennen.
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „außerordentliche Einkünfte in § 34 EStG, dessen Auslegung der Verwaltung und den Gerichten obliegt (vgl. BVerfGE 13, 152 ≪164≫). Unerheblich ist schließlich, ob der Beschwerdeführer glaubt, bei einer abweichend gestalteten Vereinbarung hinsichtlich der Leistung einer Entschädigung eine Tarifermäßigung hätte erlangen zu können. Diese Steuer entsteht- gemäß § 38 AO so, wie der Tatbestand, an den das Gesetz die Leistungspflicht bzw. Steuerermäßigung knüpft, tatsächlich verwirklicht worden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen