Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit einer Last

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gleichheitssatz verlangt nicht, daß eine einmal höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage niemals mehr anders entschieden werden darf.

2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der BFH die rechtliche Verbindlichkeit als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit einer Last bei der Vermögensteuerveranlagung verlangt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BewG 1965 §§ 115, 118

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 15.06.1983; Aktenzeichen III R 184/81; BFHE 139, 91)

FG Münster (Urteil vom 08.10.1981; Aktenzeichen III 5235/78 V)

 

Gründe

Der Gleichheitssatz verlangt nicht, daß eine einmal höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage niemals mehr anders entschieden werden darf (BVerfGE 19, 38 ≪47≫). Im übrigen ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern zitierten und weiteren einschlägigen Entscheidungen nicht, daß sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten bei nach § 115 BewG steuerbefreiten Wirtschaftsgütern wesentlich geändert hat.

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Bundesfinanzhof die rechtliche Verbindlichkeit als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit einer Last bei der Vermögensteuerveranlagung verlangt und daß er die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ruhende Grunddienstbarkeit nur im Sinne eines Veränderungsverbotes versteht, welches keine Instandhaltungsverpflichtung zum Inhalt hat. Insoweit handelt es sich um eine den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit obliegende Aufgabe, das einfache Recht auszulegen und im einzelnen Fall anzuwenden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Daß dabei der Umfang des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt sein könnte, ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1619398

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