Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung des Erblassers zur nicht wesentlichen Beteiligung des Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt ein i.S. von § 17 EStG nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter eine nicht wesentliche Beteiligung des Erblassers an der Gesellschaft unentgeltlich durch Erbfall, sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG die Anteile mit den historischen Anschaffungskosten zusammenzurechnen. Dabei ist nicht nur der Wertzuwachs der Besteuerung zu unterwerfen, der in der Zeit der Steuerverhaftung beim Erben entstanden ist.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.01.2003; Aktenzeichen VIII B 121/01; BFH/NV 2003, 767)

FG München (Beschluss vom 26.09.2001; Aktenzeichen 1 K 4624/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪250≫).

Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Jedenfalls nicht willkürlich ist die Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass auch bei unentgeltlichem Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung zu einer nicht wesentlichen Beteiligung für die Ermittlung des gemäß § 17 Einkommensteuergesetz – EStG – 1990 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) zu erfassenden Wertzuwachses an die historischen Anschaffungskosten der zusammengerechneten, im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanteile anzuknüpfen sei. Zur Verfassungsmäßigkeit der auch in § 17 Abs. 1 EStG 1990 bestimmten Grenze zwischen einer wesentlichen und einer nicht wesentlichen Beteiligung in Höhe von 25 v.H. und den in Einzelfällen mit dieser Regelung verbundenen, aber gleichwohl hinzunehmenden Härten hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 27, 111 sowie Beschluss des Ersten Senats ≪Vorprüfungsausschuss≫ des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 – 1 BvR 727/82 –, HFR 1985, S. 381, NJW 1986, S. 421).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 1384227

BFH/NV Beilage 2005, 361

HFR 2005, 780

NJW 2005, 2004

NZG 2005, 641

BFH/NV-Beilage 2005, 361

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