Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde: letztinstanzliche Gerichtsentscheidung ohne Begründung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen ihrer Subsidiarität nicht zulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Abs. 6 BFHEntlG bestehen nicht (Leitsätze nicht amtlich).

 

Normenkette

BVerfGG § 90; BFHEntlG Art. 1 Abs. 6

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 16.12.1999; Aktenzeichen VI B 225/97)

BFH (Beschluss vom 16.12.1999; Aktenzeichen VI S 22/97)

Hessisches FG (Urteil vom 19.08.1997; Aktenzeichen 11 K 4490/96)

 

Gründe

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. August 1997 angegriffen wird, aus Gründen ihrer Subsidiarität unzulässig. Danach muss ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (stRspr; vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 73, 322 ≪325≫). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 – 2 BvR 1767/92 –, höchstrichterliche Finanzrechsprechung – HFR – 1993, S. 541). Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind mangels Vorlage der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.

Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für eine Überraschungsentscheidung durch das Hessische Finanzgericht ersichtlich. Denn schon das beklagte Finanzamt ging in seiner – der Beschwerdeführerin bekannten – Klageerwiderung davon aus, dass die geltend gemachten Umzugskosten nicht nachgewiesen waren.

Auch soweit das Hessische Finanzgericht die Fahrten nach Strehla nicht als Fahrten zum Lebensmittelpunkt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, sondern lediglich als steuerlich nicht zu berücksichtigende Besuchsfahrten angesehen hat, ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Grundrechtsverletzung nicht erkennbar. Denn insoweit handelte es sich um eine von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Tatsachenwürdigung durch das Gericht.

Soweit die Beschwerdeführerin die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezmeber 1999 mit ihrer Verfassungsbeschwerde angreift, fehlt es an einer den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechenden substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung. Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289≫; 71, 122 ≪135≫; 81, 97 ≪106≫). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht bereits in ständiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG als unbegründet erachtet (vgl. zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996 – 1 BvR 1485/89 –, HFR 1996, S. 827).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1479891

DStZ 2001, 789

HFR 2001, 285

www.judicialis.de 2000

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