Für bestimmte Verstöße werden Geldbußen bis zu 10 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres angedroht, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Für andere Verstöße können die Geldbußen sogar verdoppelt werden, siehe Tabelle.

Das BDSG [ab 25.05.2018] droht ergänzend sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an. Damit oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, einem Dritten übermittelt oder auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt (§ 42 Abs. 1 BDSG [ab 25.05.2018]).

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen (§ 42 Abs. 2 BDSG [ab 25.05.2018]).

Diese Taten werden nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde (§ 42 Abs. 3 BDSG [ab 25.05.2018]).

Eine Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO oder eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person durch den Verantwortlichen nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

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