Aus der Unternehmenspraxis bekannt sind diverse Probleme und Fehlerquellen, die leicht zur Verletzung der Anforderungen der Business Judgement Rule führen können.

  1. Vorstände oder Geschäftsführer treffen "unternehmerische Entscheidungen" ohne Entscheidungsvorlagen oder ohne beweisbar über "angemessene Informationen" zu verfügen (z. B. fehlt eine Analyse der mit der Entscheidung verknüpften Risiken).
  2. Es bleibt unklar, welche Entscheidungen ein Vorstand oder Geschäftsführer in seiner Rolle als Organ (und damit als § 93 AktG Entscheidung) oder in anderer Funktion, z. B. als Leiter Treasury, (mit geringeren Anforderungen an die Entscheidungsvorbereitung) getroffen hat.
  3. Die mit einer unternehmerischen Entscheidung einhergehenden Risiken werden im Rahmen des Risikomanagementprozesses nach der Entscheidung aufgedeckt (und im Risikoreporting dargestellt), ohne dass sich die entsprechenden Risiken in der Entscheidungsvorlage finden.
  4. Es bleibt unklar, inwieweit durch die Entscheidung für die Unternehmensplanung (Jahresbudget) alle darin enthaltenen Maßnahmen und Projekte freigegeben sind (oder Vorbehalte existieren, die erneut "unternehmerische Entscheidungen" z. B. bzgl. einzelner Projekte erfordern).
  5. Entscheidungsvorlagen sind offensichtlich nicht (wie erforderlich) neutral, sondern primär Anträge von interessierenden Stellen (wie dem Projektleiter) an den Vorstand.
  6. Wesentliche Teile der gesetzlich geforderten "angemessenen Informationen" fehlen (z. B. transparente Darstellung der zugrunde gelegten Annahmen für Prognosen, Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten oder eine nachvollziehbare Berücksichtigung von Risiken im Entscheidungskalkül).
  7. Der "informationelle Tiefgang" ist zu gering und damit nicht "angemessen", d. h. der Umfang der entscheidungsvorbereitenden Analysen (insbesondere bei der Risikoanalyse) – Zeit- und Geldeinsatz – steht in keinem angemessenen Verhältnis zu Investitionsvolumen und Risiko der Entscheidung (und es gibt oft auch keine Leitlinien für die Beurteilung der "Angemessenheit").

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