1Im Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. 2Im Verfahren über einen Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt § 40 sinngemäß. 3Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.

[1] § 65c eingefügt durch Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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