(1)[2] Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:

 

1.

die abrufberechtigte Stelle,

 

2.

die abgerufenen Daten,

 

3.

den Zeitpunkt des Abrufs,

 

4.

das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,

 

5.

den Anlass des Abrufs,

 

6.

die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und

 

7.

die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).

Bis 30.04.2022:

(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:

1.

die abrufberechtigte Stelle,

2.

die abgerufenen Daten,

3.

den Zeitpunkt des Abrufs,

4.

soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und

5.

die Kennung der abrufenden Person.

 

(2)[3] Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind

 

1.

zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und

 

2.

statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.

Bis 30.04.2022:

(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

 

(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende[4] Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.

 

(4)[5] Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:

 

1.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,

 

2.

die Art der Dienstleistung,

 

3.

die abgerufenen Daten und

 

4.

den Zeitpunkt des Abrufs.

 

(5[6] [Bis 30.04.2022: 4] ) 1Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 2Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. 3Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet [Bis 25.11.2019: und genutzt] [7] werden.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[2] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[3] Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[4] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[5] Abs. 4 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.05.2022.
[7] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden bis 25.11.2019.

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