(1) Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[3] [Bis 05.06.2015: Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter] zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.

 

(2)[4] 1Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 2Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. 3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. 4Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. 5Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Bis 11.02.2009:

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 2Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. 3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. 4Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. 5Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

 

(3) 1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. 2Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.

 

(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(5)[5]

 

(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz "bei der obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.

 

(5[6] [Bis 05.06.2015: 6] ) 1Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. 2Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(7)[7]

 

(7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium der Finanzen.

[1] § 23 geändert durch Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.12.2005.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[3] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 05.02.2009. Anzuwenden ab 12.02.2009.
[5] Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden bis 05.06.2015.
[6] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 06.06.2015.
[7] Abs. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden bis 05.06.2015.

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