Zwischen Bürge und Hauptschuldner liegt der Rechtsgrund für die Übernahme der Bürgschaft in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Verhältnis zum Gläubiger ist das Rechtsverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner unerheblich. Dies bedeutet, dass der Bürge gegenüber dem Gläubiger keine Einwendungen vorbringen kann, die aus der Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Hauptschuldner beruhen.

Der Bürge ist grundsätzlich berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Hauptschuldners an den Gläubiger zu leisten. Allerdings ist er verpflichtet, dem Gläubiger alle ihm bekannten und beweisbaren Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners gegen die Forderung des Gläubigers entgegenzuhalten.

Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt, kann er vom Schuldner Ersatz verlangen. Die Ersatzansprüche ergeben sich zum einem aus dem zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner bestehenden Rechtsverhältnis, zum anderen aus § 774 BGB. Nach dieser Vorschrift findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt, sobald und soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt hat.

Mit der Forderung gehen auch die Rechte, die der Sicherung des Anspruchs dienten (z. B. Pfandrecht) auf den Bürgen kraft Gesetzes über. Mit dem Forderungsübergang kann der Hauptsschuldner gegenüber dem Bürgen alle Einwendungen, die er gegen den Gläubiger hatte, geltend machen. Diese Rechte gehen ihm durch den Forderungsübergang nicht verloren. Daneben kann der Hauptschuldner zusätzlich alle Einwendungen, die sich aus dem Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Bürgen ergeben, geltend machen.

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