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Buchführungsverstöße und Bilanzierungsverstöße[1] sind eng miteinander verknüpft. Eine nicht vollständige oder unzutreffende Buchführung führt zumeist auch zu einer unrichtigen Darstellung im Jahresabschluss und in der Steuerbilanz. Buchführungsverstöße sind damit häufig Ursache für Bilanzierungsverstöße. Es ist jedoch durchaus auch denkbar, dass die Buchführung zwar ordnungsgemäß ist, aber davon abweichende Bilanzen erstellt werden, z. B. bei unzulässigen Wahlrechtsausübungen und Bilanzgestaltungen. Ferner stellen Offenlegungsverstöße zwar Bilanz-, aber keine Buchführungsverstöße dar.

Steuerrechtlich beschreibt vor allem § 158 AO das Verhältnis der Ordnungsmäßigkeit von Buchführung/Aufzeichnungen und (bilanzieller) Gewinnermittlung: Der Besteuerung zugrunde zu legen sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140-148 AO entsprechen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO).

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