Rz. 3

Die Buchführung erfüllt zugleich mehrere Funktionen, deren Beeinträchtigung zu einem Buchführungsverstoß führen kann. Zum einen kommt ihr eine Dokumentations- und Informationsfunktion zu.

Der Dokumentationsfunktion wird die Buchführung durch die Sammlung, Aufbereitung, systematische Aufzeichnung und Archivierung des Datenmaterials aus dem täglichen Geschäftsgeschehen gerecht.[1] Nur wenn alle Vorgänge ordnungsgemäß dokumentiert worden sind, kann die Buchführung auch ihren Informationszweck erfüllen.

Sie dient insofern zum einen der kritischen Selbstinformation des Unternehmers, denn er soll mit ihrer Hilfe jederzeit die aktuelle wirtschaftliche Lage seines Unternehmens beurteilen können.

Zum anderen stellen die Ergebnisse der Buchführung aber auch eine wichtige Informationsquelle für externe Personen dar. Die Buchführung dient insofern der Drittinformation von Gläubigern und Kreditgebern, Insolvenzverwaltern, Gerichten und Aufsichtsbehörden sowie dem Fiskus.

 

Rz. 4

Neben dieser Funktion der Buchführung als Instrument der Beweissicherung und Kontrolle kommen ihr über ihren Abschluss zum Jahresabschluss und zur steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) neben der Fundierung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses auch eine Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion sowie eine Gläubigerschutzfunktion zu.[2]

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