Rz. 72

Nach IAS 16.31 sowie 38.75 hat ein nach IFRS bilanzierendes Unternehmen das Wahlrecht, Vermögenswerte des Sachanlagevermögens sowie des immateriellen Vermögens im Falle eines aktiven Marktes für letztgenannte Vermögenswerte zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder erfolgsneutral zum Neubewertungsbetrag anzusetzen.[1]

Darüber hinaus kann die Neubewertungsrücklage auch auf RoU-Assets angewendet werden, falls den RoU-Assets solche Klassen von Vermögenswerten zugrunde liegen, auf die der Bilanzierende im Falle des Vorliegens von Eigentum das Neubewertungsmodell angewendet hätte.[2]

Bei Anwendung der Neubewertungsmethode auf solche RoU-Assets nimmt die Neubewertungsrücklage ebenso die entsprechenden Wertanpassungen aus diesen Vermögenswerten auf.

 

Rz. 73

In der – als Bestandteil des Eigenkapitals auszuweisenden – Neubewertungsrücklage werden ausschließlich erfolgsunwirksame Veränderungen des Zeitwerts von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens, des immateriellen Anlagevermögens und der Neubewertung unterliegenden RoU-Assets abgebildet. Bei der Buchwerterhöhung aufgrund einer Neubewertung wird der Zuschreibungsbetrag erfolgsneutral (innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses aus nie zu reklassifizierenden Posten) gebucht[3]. Sofern im Rahmen einer Neubewertung der Buchwert eines zuvor aufgewerteten Vermögenswerts zu vermindern ist, ist der Buchwert dieses neu bewerteten Vermögenswerts, insoweit eine Neubewertungsrücklage für diesen Vermögenswert besteht, ebenfalls über das sonstige Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten aufzulösen.[4] Die als Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses erfassten Erhöhungen abzüglich Verminderungen des Zeitwerts der neu bewerteten Vermögenswerte (ausgenommen Verminderungen unterhalb der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) werden – mit ihrem Effekt nach Steuern – bilanziell als Zuführung bzw. Entnahme aus der Neubewertungsrücklage abgebildet.

Sofern der Zeitwert eines zuvor neu bewerteten Vermögenswerts unterhalb seiner fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu vermindern ist, so sind die über die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehenden Reduktionen gemäß IAS 16.40 Satz 1 bzw. IAS 38.86 Satz 1 erfolgswirksam als Wertminderungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Eine direkte Umbuchung der Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklagen – ohne Berührung der Gesamtergebnisrechnung – ist im Falle der Veräußerung bzw. des sonstigen Abgangs des neu bewerteten Vermögenswerts möglich.[5]

Im Falle abnutzbarer neubewerteter Vermögensgegenstände ist zudem in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Abschreibung vom zuletzt festgestellten Zeitwert und von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine ratierliche Umbuchung der Neubewertungs- in die Gewinnrücklagen möglich.[6]

 

Rz. 74

Da nach IAS 16.77 f) bzw. IAS 38.124 b) die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderungen offenlegungspflichtig ist und diese einerseits auf den Effekt von Neubewertungen und andererseits auf die Realisierung der Vermögenswerte (Veräußerung bzw. Abgang sowie Abschreibung) zurückzuführen sein kann, ist hierfür je ein Konto einzurichten. Zusätzlich ist bei direkter Erfassung des Abgangs der Neubewertungsrücklage zugunsten einer Umbuchung in den Gewinnrücklagen weiterhin ein eigenes Konto innerhalb der Entwicklungsrechnung der Gewinnrücklagen einzurichten. Aufgrund der Angabepflicht des IAS 12.81 ab) gilt das in Rz. 71a zu dem Steuereffekt[7] Gesagte entsprechend.

[1] Vgl. Ballwieser, in Baetge u. a., Rechnungslegung nach IFRS, IAS 16 Rz. 30 ff., Stand: 6/2021.
[2] Vgl. IFRS 16.35.
[3] Vgl. IAS 16.39 (Satz 1) bzw. IAS 38.85 (Satz 1).
[5] Vgl. IAS 16.41 Satz 1 f. bzw. IAS 38.87 Satz 1 f.; Ballwieser, in Baetge u. a., Rechnungslegung nach IFRS, IAS 16 Rz. 38, Stand: 6/2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge