Rz. 21

Die Buchführungspflicht nach HGB ist an die Kaufmannseigenschaft geknüpft. Als Kaufmann bezeichnet das HGB denjenigen, der ein Handelsgewerbe betreibt.[1] Das ist gem. § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass er einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb[2] nicht erfordert.

 

Rz. 22

Als Kaufmann gilt auch, wer kein Kaufmann i. S. d. § 1 HGB ist, aber sein gewerbliches Unternehmen (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt.[3] Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung und macht den sog. Kannkaufmann zum vollwertigen Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.

 

Rz. 23

Für Freiberufler und Land- und Forstwirte gelten die Vorschriften des HGB grundsätzlich nicht. Der Land- und Forstwirt kann sich jedoch ins Handelsregister eintragen lassen und damit die Kaufmannseigenschaft erlangen, wenn sein Betrieb oder Nebenbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.[4]

 

Rz. 24

Schließlich existieren noch die sog. Formkaufleute: Alle Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie eingetragene Genossenschaften sind stets kraft Rechtsform[5] buchführungspflichtige Kaufleute.[6]

 

Rz. 25

Der Beginn und das Ende der kaufmännischen Buchführungspflicht sind abhängig von der Art der Kaufmannseigenschaft:

 
  Beginn der Buchführungspflicht Ende der Buchführungspflicht
Istkaufmann i. S. d. § 1 HGB Aufnahme der Tätigkeit Aufgabe des Geschäftsbetriebes
Kannkaufmann i. S. d. §§ 23 HGB Eintragung ins Handelsregister Löschung der Handelsregistereintragung[7]
Formkaufmann i. S. d. § 6 HGB, § 17 Abs. 2 GenG Entstehung der Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft[8] Beendigung der Abwicklung der Gesellschaft[9]
 

Rz. 26

Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, sofern ihr Umsatz 600.000 EUR und ihr Jahresüberschuss 60.000 EUR in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bzw. im Geschäftsjahr der Neugründung nicht übersteigen.[10]

[2] Unbestimmter Rechtsbegriff, nach Rechtsprechung und Wissenschaft sind z. B. folgende Kriterien heranzuziehen: Höhe der Umsätze, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Betriebsstätten, Art und Umfang der laufenden Geschäfte, der angebotenen Leistungen und Waren, der Kapitaleinlagen, des Geschäftslokals, des Sach- und Finanzvermögens, der Inanspruchnahmen der Dienstleistungen sowie der übrigen Geschäftsbeziehungen, vgl. Graf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 238 HGB Rz. 25.
[3] Vgl. § 2 HGB.
[5] A. A.: Wöhe/Kußmaul, Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik, 8. Aufl. 2012, S. 22: "Personenhandelsgesellschaften sind untrennbar mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes verbunden. Somit besteht ohnehin Kaufmannseigenschaft."
[7] Vorausgesetzt es ist nicht inzwischen eine Buchführungspflicht nach § 1 HGB eingetreten, z. B. durch Überschreiten gewisser Größenmerkmale.
[8] Handelsgesellschaften sowie eingetragene Genossenschaften entstehen gem. § 105 Abs. 2 HGB, § 161 Abs. 2 HGB, § 41 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG und § 11 Abs. 1 GmbHG mit ihrer Eintragung in das Handelsregister bzw. in das Genossenschaftsregister. Personenhandelsgesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind gem. § 1 HGB bereits mit Aufnahme der Tätigkeit buchführungspflichtig. Vorgründungs- und Gründungsgesellschaften unterliegen ggf. gemäß den Vorschriften zu ihrer jeweiligen Rechtsform der Buchführungspflicht.
[9] Die Buchführungspflicht besteht für die Liquidationsgesellschaft und auch im Insolvenzverfahren weiter.
[10] Vgl. § 241a HGB.

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