Rz. 21
Die Buchführungspflicht nach HGB ist an die Kaufmannseigenschaft geknüpft. Als Kaufmann bezeichnet das HGB denjenigen, der ein Handelsgewerbe betreibt.[1] Das ist gem. § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass er einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb[2] nicht erfordert.
Rz. 22
Als Kaufmann gilt auch, wer kein Kaufmann i. S. d. § 1 HGB ist, aber sein gewerbliches Unternehmen (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt.[3] Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung und macht den sog. Kannkaufmann zum vollwertigen Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.
Rz. 23
Für Freiberufler und Land- und Forstwirte gelten die Vorschriften des HGB grundsätzlich nicht. Der Land- und Forstwirt kann sich jedoch ins Handelsregister eintragen lassen und damit die Kaufmannseigenschaft erlangen, wenn sein Betrieb oder Nebenbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.[4]
Rz. 24
Schließlich existieren noch die sog. Formkaufleute: Alle Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie eingetragene Genossenschaften sind stets kraft Rechtsform[5] buchführungspflichtige Kaufleute.[6]
Rz. 25
Der Beginn und das Ende der kaufmännischen Buchführungspflicht sind abhängig von der Art der Kaufmannseigenschaft:
Beginn der Buchführungspflicht | Ende der Buchführungspflicht | |
---|---|---|
Istkaufmann i. S. d. § 1 HGB | Aufnahme der Tätigkeit | Aufgabe des Geschäftsbetriebes |
Kannkaufmann i. S. d. §§ 2–3 HGB | Eintragung ins Handelsregister | Löschung der Handelsregistereintragung[7] |
Formkaufmann i. S. d. § 6 HGB, § 17 Abs. 2 GenG | Entstehung der Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft[8] | Beendigung der Abwicklung der Gesellschaft[9] |
Rz. 26
Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, sofern ihr Umsatz 600.000 EUR und ihr Jahresüberschuss 60.000 EUR in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bzw. im Geschäftsjahr der Neugründung nicht übersteigen.[10]
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