(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a[1] [Bis 15.11.2022: Absatz 2] in Verkehr gebracht werden.

 

(2)[2] 1Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. 2Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden.

Bis 12.02.2023:

(2) 1Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, [Bis 15.11.2022: § 14 Absatz 2, ] [3]§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, [Bis 15.11.2022: § 23 Absatz 1 und 1a, ] [4]§ 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, [5]§ 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. 2Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden.[6] [Bis 15.11.2022: Brennstoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.]

 

(2a)[7] Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach

 

1.

Nummer 8.1.1 oder

 

2.

Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl

des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU- Emissionshandel unterliegen.

 

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 16.11.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[3] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022. Anzuwenden bis 15.11.2022.
[4] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022. Anzuwenden bis 15.11.2022.
[5] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Anzuwenden ab 10.11.2020.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 16.11.2022.
[7] Abs. 2a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 16.11.2022.

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