Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 28.05.2021 sowie die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts Neuruppin vom 04.02.2022, Az. jeweils 1 O 33/20, werden zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die in Ziffer 1 genannten Urteile des Landgerichts Neuruppin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Wert des Berufungsverfahrens: 70.929,78 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses über eine Gasstätte in dem Erholungsbad (X).

Die Beklagte pachtete mit Pachtvertrag vom 05.11.2014 von der Klägerin als Eigentümerin eine Gewerbefläche im Erholungsbad (X) zum Betrieb eines Schank- und Speisegaststättenbetriebs innerhalb des Objekts (X), beginnend ab dem 15.11.2014. Der Pachtvertrag enthielt als Anlage eine Inventarliste, die die zur verpachteten Gaststätte gehörigen Gegenstände auflistet. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf die Anlage K 1, Bl 19 ff Bezug genommen. Die Beklagte leistete vereinbarungsgemäß am 07.01.2015 Sicherheit für Schäden an der Pachtsache durch eine selbstschuldnerische Kautionsbürgschaft der ... Allgemeine Versicherung AG in Höhe von 20.000 EUR. Nach dem Inhalt des Pachtvertrags war die Kaution drei Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzuzahlen, wenn der Verpächterin kein fälliger Anspruch aus dem Pachtvertrag zusteht.

Mit Aufhebungsvertrag vom 19.07.2019 (Blatt 54 ff) hoben die Parteien das Pachtverhältnis zum 31.08.2019 auf. Die Klägerin verpflichtete sich hierin zu einer Ausgleichszahlung an die Beklagte in Höhe von 58.000 EUR. Zudem enthält der Aufhebungsvertrag folgende Bestimmungen:

"§ 4 Einrichtungsgegenstände - Der Verpächter übernimmt die Einrichtungsgegenstände, welche vom Pächter in den Räumen untergebracht waren, gemäß der als Anlage beigefügten Inventarliste gegen eine Zahlung in Höhe von 32.000 EUR. [ ]. Die Übergabe findet am 31.08.2019 statt und bei der Übergabe der Einrichtungsgegenstände wird durch die Parteien ein Übergabeprotokoll gefertigt."

Ferner enthält § 2 des Aufhebungsvertrages unter der Überschrift "Räumung des Pachtgegenstandes" folgende Regelung:

"... Sind Arbeiten für die Beseitigung von Mängeln der Pachtsache erforderlich, haben diese bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses zu erfolgen. Die Parteien fertigen ein Übergabeprotokoll."

Die Klägerin hat erstinstanzlich als Anlage K 3.1 (Bl 97 der Akte) eine von beiden Parteien unterzeichnete Liste "Rückgabe Inventar (Y) an (X) vom 31.08.2019 vorgelegt, in der Mängel an den Inventargegenständen aufgelistet sind und bezeichnet ist, welche Gegenstände fehlen. Ferner hat sie eine aufgrund dieser Liste gefertigte Aufstellung über die vorgefundenen Mängel einschließlich der für deren Beseitigung veranschlagten Kosten vorgelegt. (Anlage K 2, Blatt 81 ff). Diese endet mit einer Kostenschätzung von 70.929,78 EUR.

Drüber hinaus hat sie eine weitere, ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnete Inventarliste "Verkauf von (Y) an (X)" vorgelegt (Bl 110 ff), in der ebenfalls Mängel und fehlendes Inventar aufgelistet sind. Aus einer hierzu von der Klägerin gefertigten Kostenaufstellung (Bl 117 ff) ergibt sich, dass die Klägerin davon ausging, dass bei der Rückgabe Gegenstände im Wert von 24.010,00 EUR fehlten.

Die Klägerin nahm die Kautionsbürgschaft in Anspruch, worauf hin ihr von der ... Allgemeine Versicherung AG 20.000 EUR ausbezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 05.09.2019 wandte sich die Klägerin an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"..." zur Aufrechnung der bevorstehenden Instandsetzung sowie der fehlenden Gerätschaften behalten wir vorerst die letzte Rate der im Auflösungsvertrag festgesetzten Summe ein. Des Weiteren behalten wir uns vor, die uns vorliegende Bürgschaft zur Aufrechnung heranzuziehen, sollte es die noch zu beziffernde Summe notwendig machen."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl 124 ff Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit Antrag vom 07.01.2020 beim Amtsgericht Wedding einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung in Höhe von 42.939, 78 EUR, begründet mit "Schadensersatz aus Pachtvertrag vom 01.07.2019", beantragt. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß am 09.01.2020 erlassen und ist der Beklagten am 15.01.2020 zugestellt worden.

Die Anspruchsbegründung erfolgte am 10.08.2020.

Die Klägerin hat im streitigen Verfahren erstinstanzlich vorgetragen, ihr stünden abzüglich der bereits aus der Kautionsbürgschaft erhaltenen Zahlung in Höhe von 20.000 EUR sowie einer offenen Gegenforderung der Beklagten ...

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