Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.08.2003; Aktenzeichen 17 O 370/02)

 

Tenor

Das am 15. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 17 O 370/02 – wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.016,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Bürgschaftsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach einer In-solvenzanfechtung des Insolvenzverwalters der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin. Der Beklagte war gemeinsam mit dem gesondert in Anspruch genommenen Herrn … K. Geschäftsführer der T. gesellschaft …mbH. Die klagende Bank (B... AG) war die Hausbank der Gesellschaft.

Die Gesellschaft unterhielt bei der Klägerin u. a. zwei Konten, und zwar ein Darlehenskonto mit der Ktn.: 7685009902 sowie ein Girokonto mit der Ktn.: 7685009900.

Im Laufe des Jahres 1999 geriet die Gesellschaft, die noch in den Vorjahren Umsätze von etwa 2 Mio. DM erzielt hat, in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zum 31.07.1999 beschäftigte sie noch 13 Arbeitnehmer, denen für den Monat Juli die Gehälter nicht mehr gezahlt wurden. Den Geschäftsbetrieb unterhielt die Gesellschaft in angemieteten Büroräumen. Die monatliche Miethöhe betrug 7.495,17 DM. Zum 31. Juli 1999 waren Mietrückstände in Höhe von rd. 37.000,00 DM auf-gelaufen.

Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf ihren oben bezeichneten Konten bei der Klägerin betrugen zum 30.07.1999 insgesamt 161.410,05 DM und zwar einen debitorischen Saldo in Höhe von 73.338,17 DM auf dem Kontokorrentkonto und einen debitorischen Saldo in Höhe von 88.071,88 DM auf dem Darlehenskonto.

Die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft bei der Klägerin waren durch Bürgschaften der geschäftsführenden Gesellschafter vom Februar 1997 gesichert.

Im Frühjahr 1999 verhandelte die Klägerin mit den Geschäftsführern über eine Anpassung der Bürgschaftserklärungen. Der Beklagte lehnte eine derartige neue Bürgschaftserklärung indes ab. Möglicherweise im Hinblick hierauf, möglicherweise aber auch im Hinblick auf die sich aus den Umsatzrückgängen ergebende deutliche wirtschaft-liche Verschlechterung der Situation der Gesell-schaft kündigte die Klägerin durch Schreiben vom 30.07.1999 unter Berufung auf Ziffer 19 Abs. 3 der AGB der Banken sowohl das Girokonto als auch den Darlehensvertrag.

In dem Schreiben wurde der Gesellschaft eine Frist von 20 Tagen gegeben, die Schulden aus-zugleichen.

Nach der Kündigung löste die Gesellschaft auf dem vorbezeichneten Darlehenskonto insgesamt 3 Schecks über insgesamt 77.719,07 DM (7.950,40 DM, 67.363,56 DM; 2.405,11 DM) ein. Darüber hin-aus erbrachte der Beklagte eine Bareinzahlung auf diesem Konto in Höhe von 6.670,26 DM. Unter Berücksichtigung dieser Gutschriften wies das Konto zum 07.09.1999 nur noch einen Debet-Saldo in Höhe von 3.930,10 DM aus.

Das ehemalige Girokonto wies am 01.08.1999 ein Negativ-Saldo in Höhe von 73.338,17 DM aus. Auf dem Konto gingen dann Überweisungen in Höhe von 111.533,90 DM im Zeitraum vom 03.08.1999 bis zum 06.09.1999 (Übersicht Bl. 115 d. A. und Konto-auszüge Bl. 150 – 173 d. A.) ein.

Unter Berücksichtigung dieser Überweisungen wies das Konto zum 06.09.1999 ein Habensaldo in Höhe von 37.754,79 DM aus, woraus sich nach Berech-nung mit dem oben bezeichneten Debetsaldo aus dem Darlehenskonto ein Guthaben in Höhe von 33.824,69 DM ergab. Aufgrund einer Weisung des Beklagten als Geschäftsführer überwies die Klä-gerin dieses Guthaben auf ein anderes Konto der Gesellschaft bei der C...bank, wo der Betrag bis zur Insolvenzeröffnung verblieb.

Bereits unter dem 18.08.1999 hatte der Mitge-schäftsführer der Beklagten beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenzantrag gestellt.

In seiner Begründung führte er aus:

"Wie aus der beigefügten Vermögensübersicht er-sichtlich, stehen derzeit per 17.08.1999 den aufgeführten Vermögenswerten von insgesamt ca. 240.000,00 DM die ausgewiesenen Verbindlichkei-ten von insgesamt 420.000,00 DM gegenüber. Auch bei sofortiger Einleitung autonomer Sanierungs-maßnahmen ist unvermeidlich, dass bis zum 31.08.1999 Zahlungspflichten in Höhe von ca. 200.000,00 DM entstehen werden, die im Einzelnen aus der in der Anlage beigefügten Finanz- und Liquiditätsrechnung ersichtlich sind. Unter Be-rücksichtigung erheblicher Umsatzeinbrüche der letzten Zeit kann demgegenüber im gleichen Zeit-raum nur mit Zufluss von Werten in Höhe von 50.000,00 DM gerechnet werden, die ebenfalls aus der beigefügten Finanz- und Liquiditätsplanung ersichtlich werden. Eingeleitete Sanierungsmaß-nahmen ...

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