Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19.2.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 165/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Rechnung über durchgeführte Fensterbauarbeiten und Arbeiten zum Einbau von Innenjalousien im Hause des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung als Nebenpflicht aus dem bestehenden Vertrag bestehe nur, wenn der Schuldner im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung habe. Im vorliegenden Fall sei ein solches besonderes Interesse nicht ersichtlich. Der Kläger sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Soweit er geltend mache, er benötige eine Rechnung, um die durchgeführten Bauleistungen gegenüber der Bank nachzuweisen, treffe dies nach dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Darlehensvertrag nicht zu. Danach sei die Vorlage einer Rechnung nicht die notwendige Voraussetzung für die weitere Auskehr des Kredits. Soweit der Kläger geltend mache, er benötige die Rechnung zur Ermäßigung seiner Einkommensteuer wegen Aufwendungen für Handwerkerleistungen, liege auch ein solcher Fall nicht vor, da die Werkleistung der Beklagten ein Neubauvorhaben betroffen habe.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25.03.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 25.04.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich ein Anspruch auf Rechnungsausstellung bereits aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Danach gelte die Pflicht zur Rechnungsausstellung für alle Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, auch wenn die Leistungen an Nichtunternehmer oder an den Privatbereich von Unternehmern erbracht worden seien. Daneben habe er, der Kläger, auch ein berechtigtes Interesse an einer Rechnungsausstellung. Das ergebe sich aus der teilbetrieblichen Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes, das den Betriebs- und Verwaltungssitz seiner gewerblichen Tätigkeit bilde. Das in dem Gebäude eingerichteter Arbeitszimmer werde seit August 2016 als Betriebsvermögen innerhalb der Bilanz zur gewerblichen Tätigkeit ausgewiesen. Das häusliche Arbeitszimmer übersteige den steuerlichen Bagatellwert von 20.500 EUR. Hieraus ergebe sich eine entsprechende Aktivierungspflicht mit entsprechender Nachweisführungspflicht für die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Im Übrigen gelte er im umsatzsteuerrechtlichen Sinne aufgrund der Vermietung von mehr als zwei Objekteinheiten als Unternehmer mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten, woraus sich ein Anspruch auf Rechnungserteilung auch aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG ergebe.

Der Kläger kündigt die Anträge an,

unter Abänderung des am 29.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 165/18, die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm eine formal ordnungsgemäße Rechnung über im Zeitraum November 2016 bis Juli 2017 gemäß Auftrag des Klägers am Haus Marienstraße 15 b in Werder ausgeführte Arbeiten zu erteilen sowie

2. ihm vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 958,19 EUR zu erstatten.

Die Beklagte kündigt den Antrag an,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Parteien hätten einen wirksamen Vertrag unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften nicht gewollt, sondern eine "ohne-Rechnung-Abrede" geschlossen. Der neue Vortrag zur Steuerpflicht sei in zweiter Instanz verspätet und werde bestritten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechnung bestehe nicht, zumal der Kläger eindeutig erklärt habe, die Leistungen der Beklagten nicht bezahlen zu wollen. Zumindest stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB zu.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 ZPO den Betrag von 600 EUR. An den ursprünglich geäußerten Bedenken im Hinblick auf den Wert der Beschwer hält der Senat nicht fest. Die Berufung ist jedoch nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Es beste...

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