(1) 1Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. 2Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. 3Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlichrechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste.

 

(2) 1Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. 2Eintragungen erfolgen von Amts wegen. 3Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. 4Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden.

 

(3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;

 

2.

die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und

 

3.

die wesentlichen Gründe der Eintragung.

5Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. 6Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht.

 

(4) 1Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet. 2Sie hat die Verfügungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzüglich über die Eintragung oder Löschung zu unterrichten. 3Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten über die Eintragung oder Löschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden.

 

(5) 1Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. 2Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.

 

(6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen.

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