Rz. 133

IFRS 6.3 ist auf die einem Unternehmen entstehenden Ausgaben für Exploration und Evaluierung anzuwenden. Dieser IFRS gilt nicht für Ausgaben, die entstehen:

  • vor der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen (Mineralien), z. B. Ausgaben, die anfallen, bevor das Unternehmen die Rechte zur Exploration eines bestimmten Gebiets erhalten hat (IFRS 6.5a) – dabei wird unterteilt in Öl und Gas einerseits und Bergwerke andererseits;
  • nach dem Nachweis der technischen Durchführbarkeit und der ökonomischen Realisierbarkeit der Gewinnung von Bodenschätzen (IFRS 6.5 b).

    Die vor- und nachgelagerten Aktivitäten werden von IFRS 6 nicht betrachtet. Dabei können die Vorerkundungen, d. h. bis zur Erteilung einer Genehmigung für Probebohrungen, mit Forschungskosten gleichgestellt werden, die höchstens nach IFRS 6.BC12 als Anschaffungsnebenkosten der Rechte späterer behördlicher Genehmigungen (Lizenzen) verstanden werden könnten. Die Kosten der nach der Exploration und Evaluierung folgenden Entwicklung der Bodenschätze sind dagegen als Entwicklungskosten des Bodenschatzes zu aktivieren, wofür entweder IAS 16 als Sachanlage oder IAS 38 für immaterielle Werte Relevanz erlangt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge