Rz. 136

Wenn Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung angesetzt werden, dann sind sie bei erstmaligem Ansatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (IFRS 6.8).

 

Rz. 137

IFRS 6.9 geht auf die Bestandteile der Anschaffungs- und Herstellungskosten von den o. g. Vermögenswerten ein. Ein Unternehmen hat eine Methode festzulegen, nach der zu bestimmen ist, welche Ausgaben als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung angesetzt werden, und diese Methode einheitlich anzuwenden. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit die Ausgaben mit der Suche nach bestimmten Bodenschätzen in Verbindung gebracht werden können. Es folgen einige Beispiele für Ausgaben, die in die erstmalige Bewertung von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung einbezogen werden könnten:

  • Erwerb von Rechten zur Exploration;
  • topografische, geologische, geochemische und geophysikalische Studien;
  • Probebohrungen;
  • Erdbewegungen;
  • Probeentnahmen und
  • Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beurteilung der technischen Durchführbarkeit und der ökonomischen Realisierbarkeit der Gewinnung von Bodenschätzen.

Diese Liste ist jedoch nicht vollständig.

 

Rz. 138

Nach IFRS 6.10 sind Ausgaben i. V. m. der Erschließung von Bodenschätzen nicht als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung anzusetzen. Das Rahmenkonzept und IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) enthalten Leitlinien für den Ansatz von Vermögenwerten, die aus der Erschließung resultieren – i. d. R. führen diese zum Nichtansatz oder zu Anschaffungsnebenkosten eines später aktivierungspflichtigen Vermögenswerts (Lizenz für Probebohrungen).

 

Rz. 139

Gemäß IAS 37 (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen) sind alle Beseitigungs- und Wiederherstellungsverpflichtungen zunächst als Anschaffungsnebenkosten eines Vermögenswerts bzw., wenn kein Vermögenswert angesetzt ist, als Rückstellung zu erfassen, die in einer bestimmten Periode im Zuge der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen anfallen (IFRS 6.11).

 

Rz. 140

Nach dem erstmaligen Ansatz sind die Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung entweder nach dem Anschaffungskostenmodell oder nach dem Neubewertungsmodell[1] zu bewerten (Folgebewertung). Bei Anwendung des Neubewertungsmodells (entweder gemäß IAS 16 oder gemäß IAS 38) muss dieses mit der Einstufung der Vermögenswerte (siehe IFRS 6.15) übereinstimmen.

 

Rz. 141

Ein Unternehmen darf seine Rechnungslegungsmethoden für Ausgaben für Exploration und Evaluierung ändern, wenn diese Änderung den Abschluss für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der Adressaten relevanter macht, ohne weniger verlässlich zu sein, oder verlässlicher macht, ohne weniger relevant für jene Entscheidungsfindung zu sein. Ein Unternehmer hat die Relevanz und Verlässlichkeit anhand der Kriterien des IAS 8 zu beurteilen (IFRS 6.13).

 

Rz. 142

Zur Rechtfertigung der Änderung seiner Rechnungslegungsmethoden für Ausgaben für Exploration und Evaluierung hat ein Unternehmer nachzuweisen, dass die Änderung seinen Abschluss näher an die Erfüllung der Kriterien in IAS 8 bringt, wobei die Änderung eine vollständige Übereinstimmung mit jenen Kriterien nicht erreichen muss (IFRS 6.14).

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