Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Blumen wird dort scheitern, wenn die Grenze der Angemessenheit überschritten wurde. Zur Feststellung der Angemessenheit wird regelmäßig auf die Unternehmensgröße, den Umsatz und auf die geltend gemachten Aufwendungen abgestellt.

So kann bspw. ein Mittelständler zur Weihnachtszeit einen Christbaum in den Flur oder die Empfangshalle stellen, Adventskränze in seinen Büros aufstellen, die Schreibtische mit Frühlingsdekoration, etwa Blumengestecken schmücken. Auch wird das Finanzamt einem Buchhändler nicht den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für Blumen in Leseecken verwehren.

Anders sieht es aus bei einem fliegenden Händler. Dieser kann wohl kaum dem Finanzamt glaubhaft machen, dass er hunderte von Euro für betrieblichen Blumenschmuck aufgewendet hat.

 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Grundsätzlich sind Aufwendungen für Blumen zur Dekoration der Geschäftsräume als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Bei Blumengeschenken an Geschäftsfreunde gilt eine Freigrenze von 35 EUR.
  • Wird diese Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der gesamte Betriebsausgabenabzug.
  • Demgegenüber können Aufwendungen für Trauerkränze anlässlich der Beerdigung eines Geschäftspartners zu 100 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, denn dabei handelt es sich nicht um Geschenke oder Repräsentationsaufwendungen.
  • Ein Blumenpräsent muss, damit die betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, betrieblich veranlasst sein, das ist beispielsweise beim Geburtstag eines Geschäftspartners zu bejahen.
  • Demgegenüber zählt der Blumenstrauß für Verwandte, die nicht Arbeitnehmer des Schenkers sind, zu den steuerlich unberücksichtigten Kosten der Lebensführung.
  • Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung richtet sich u. a. nach dem Empfänger der Blumen.
  • Hinsichtlich der Freigrenze von 35 EUR kommt umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern der Nettobetrag zum Ansatz.
  • Die Freigrenze von 35 EUR muss pro beschenkter Person und Jahr beachtet werden.
  • Bei Unternehmern, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, gilt der Bruttobetrag.
  • Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben sowie fortlaufend und zeitnah erfasst werden.
  • Der Empfängername muss aus der Buchung zu ersehen sein.
  • I. d. R. muss der Empfänger die betrieblichen Geschenke als Betriebseinnahmen versteuern, deshalb muss der Schenker dem Empfänger den Wert des Präsents mitteilen.
  • Der Schenker kann die Geschenke aber auch pauschal versteuern. D. h., Unternehmer können Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde pauschal mit 30 % versteuern.
  • Das gilt bis zur Höchstgrenze von 10.000 EUR. Bei Überschreitung dieses Betrags ist die Pauschalierung ausgeschlossen.
  • Der Schenker muss den Empfänger von der Pauschalierung unterrichten.
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich grundsätzlich nach der ertragsteuerlichen Behandlung.
  • Es muss stets die Grenze der Angemessenheit beachtet werden.

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