Die Umsatzsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Ertragsteuerrecht. Ist das Geschenk (z. B. ein Blumenstrauß) betrieblich veranlasst und die 35-EUR-Grenze eingehalten, kann aus der Anschaffung der Vorsteuerabzug getätigt werden. Allerdings muss dann eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegen.

Für ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Geschenke (Geschenke über 35 EUR und nicht ordnungsgemäß aufgezeichnete Geschenke) scheidet dagegen ein Vorsteuerabzug aus.[1]

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