Kommentar

Opfer des Anlagebetrügers Bernard L. Madoff haben in der Vergangenheit hohe Summen verloren. Das BMF hat nun dargelegt, wann Erträge aus Madoff-Fonds von der Besteuerung ausgenommen werden.

Mit einem betrügerischen Schneeballsystem hatte Anlagebetrüger Bernard L. Madoff jahrzehntelang Anleger um ihr Geld gebracht, bevor er im Dezember 2008 verhaftet worden war. Der Schaden seiner Machenschaften wird auf mindestens 65 Milliarden Dollar beziffert. Im Jahr 2009 wurde er schließlich zu 150 Jahren Haft verurteilt.

Steuerliche Behandlung der Madoff-Fonds

Mit Schreiben vom 20.12.2018 hat das BMF nun zur steuerlichen Behandlung der in Liquidation befindlichen Madoff-Fonds Stellung bezogen. Das Schreiben gilt für Investmenterträge (§ 16 InvStG) aus den folgenden Madoff-Investmentfonds, die seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 bzw. 2010 liquidiert werden:

  • Herald (Lux) – US Absolute Return Fund (WKN: A0NFHW, ISIN:
  • LU0350637061 (Euro) und LU0350636923(US-Dollar))
  • Primeo Fund Primeo Select Fund (WKN 576058, ISIN KYG7243U1085)
  • Thema Fund (WKN 541942, ISIN: IE0030487957)
  • Herald Fund SPC (WKN A0CATF, ISIN: KYG441091090 (Euro) und
  • KYG441091173 (US-Dollar))

Wann keine Besteuerung bei Ausschüttungen erfolgt

Bei Investmentanteilen an Madoff-Fonds, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (= bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung der Ausschüttung abzusehen. In allen anderen Fällen sind die Ausschüttungen grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Bei den bestandsgeschützten Alt-Anteilen soll keine Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen einbehalten werden; bereits einbehaltene Steuer soll vom entrichtungspflichtigen Institut erstattet werden. Alternativ kann nach dem BMF-Schreiben eine Erstattung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen; hierfür muss der Anleger dem Finanzamt aber eine Bescheinigung vorlegen, deren Muss-Inhalte das BMF in seinem Schreiben abschließend definiert.

Steuerbescheinigungen und Eintragungen in Anlage KAP

Das BMF weist darauf hin, dass Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG die Ausschüttungen aus Madoff-Fonds enthalten, sodass die Zahlungen bei der Eintragung in der Anlage KAP dementsprechend in Abzug zu bringen sind.

Keine Vorabpauschale

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds muss aus Billigkeitsgründen keine Vorabpauschale angesetzt werden.

Veräußerungsgewinne

Aus Billigkeitsgründen kann zudem davon ausgegangen werden, dass bei der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds keine Gewinne entstehen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG und § 19 InvStG zu besteuern sind.

Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind regelmäßig steuerlich irrelevant.

Im Steuerabzugsverfahren sind mangels eines Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises zum 31.12.2017 grundsätzlich 30 % des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1.1.2018 entstandenen Gewinn anzusetzen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG sowie Rz. 33 des BMF-Schreibens vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13)).

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist kein Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen und es sind keine Verluste in den Verlustverrechnungstopf einzubuchen. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer soll vom Entrichtungspflichtigen erstattet werden. Alternativ kann eine Erstattung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Bescheinigung mit den definierten Muss-Inhalten erforderlich.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 20.12.2018, IV C 1 - S 1980-1/18/10009, veröffentlicht am 4.1.2019

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