Rz. 28

Bereits der steuerrechtliche Grundauftrag der periodengerechten Gewinnermittlung ist mit dem Ziel der dynamischen Bilanztheorie identisch. Indes gab es in der Rechtsprechung des BFH keine einheitliche Linie. Wurde früher die dynamische Bilanztheorie favorisiert, so gab es einen Richtungswechsel hin zur statischen Bilanztheorie.[1] Die Rechtsprechung hat das Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung durch die stärkere Gewichtung von Objektivierungs- und Vereinfachungsregeln zurückgedrängt.[2] Dass die Steuerbilanz keine rein dynamische Bilanz ist, zeigt sich in folgenden Punkten:[3]

Zitat

  • keine Aktivierung von Reklamekosten,
  • keine Aktivierung von selbst geschaffenen Forschungs-/Entwicklungskosten, die irgendeinen Nutzen für die Zukunft versprechen,
  • keine Aktivierung von Kosten der Generalüberholung,
  • keine Rückstellung für unterlassene Instandhaltungsarbeiten (Grundsatz).
 

Rz. 29

Verallgemeinert ausgedrückt richtet sich die Aktivseite mehr nach der statischen Bilanztheorie, die Passivseite mehr nach der dynamischen Bilanztheorie.[4]

 

Rz. 30

Die Interpretationsgrenzen einer Unterteilung in dynamische und statische Komponenten im Bilanzsteuerrecht zeigen sich besonders deutlich beim Begriff des Wirtschaftsgutes. Erfolgt eine Bilanzierung aufgrund eines statisch ausgelegten, dem "Vermögensgegenstand" und den "Schulden" der Handelsbilanz nahe stehenden Wirtschaftsgutes oder erfolgt durch ein dynamisch zu interpretierendes Wirtschaftsgut eine periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen?[5]

 

Rz. 31

Eine Berücksichtigung der organischen Bilanztheorie ist allenfalls in Verbindung mit § 6b EStG zu sehen, da die Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven zur Vermeidung einer Besteuerung von Scheingewinnen beiträgt und die Substanzerhaltung stärkt.[6] Eine weitergehende Berücksichtigung erscheint insbesondere aufgrund des Verbots einer über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegenden Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten unmöglich.

[1] Vgl. Ritzrow, StStud 2000, S. 530.
[2] Vgl. Moxter, in Klein, Handelsrecht und Steuerrecht: Festschrift für Georg Döllerer, 1988, S. 458.
[3] Vgl. Ritzrow, StStud 2000, S. 530.
[4] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Eberhart, Buchführung und Bilanz, 19. Aufl. 2003, S. 345.
[5] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 13. Aufl. 2018, S. 157.
[6] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 132. Aufl. 2018., S. 158.

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