FinMin Schleswig-Holstein, 27.7.2017, ESt - Kurzinformation Nr. 2017/14

Arbeitnehmererfindungen werden nach § 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) vom 25.7.1957 (BGBl 1957 I S. 756) danach unterschieden,

  • ob sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (Diensterfindungen oder gebundene Erfindungen nach § 4 Abs. 2 ArbnErfG) oder
  • nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (freie Erfindungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG).

Ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbnErfG verpflichtet, diese unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber aber nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

Demgegenüber stehen freie Erfindungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu. Sie unterliegen jedoch nach § 4 Abs. 3 Satz 2 ArbnErfG den Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbnErfG.

Hinsichtlich der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung einer Arbeitnehmererfindung bitte ich folgende Rechtsansicht zu vertreten:

  • Aufwendungen für Diensterfindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbnErfG unterliegen dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Aufwendungen für freie Erfindungen sind zu aktivieren, wenn die Erfindung vom Arbeitgeber angeschafft wurde.

Dem folgend wird die dem Arbeitnehmer für die Erfindung zustehende Vergütung bei Diensterfindungen als Arbeitslohn erfasst oder bei freien Erfindungen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet (vgl. R 18.1 Abs. 2 EStR).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs 2

ArbNErfG

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge