FinMin Berlin, 16.5.2018, III B - S 2134 a - 2/2017 - 1

Arbeitnehmererfindungen werden nach § 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957 (ArbNErfG, BGBl 1957 I S. 756) danach unterschieden,

  • ob sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (sog. Diensterfindungen oder gebundene Erfindungen) oder
  • nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (freie Erfindungen).

Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, diese dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden (§ 5 ArbnErfG). Der Arbeitgeber kann Diensterfindungen durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber aber nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

Demgegenüber stehen freie Erfindungen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran nur ein Vorkaufsrecht (vgl. §§ 18 und 19 ArbnErfG).

Aufwendungen für Diensterfindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbnErfG unterliegen dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Arbeitgeber erlangt das Recht an der Arbeitnehmererfindung kraft seines gesetzlichen Aneignungsrechts und nicht infolge eines gegenseitigen, kaufähnlichen Austauschgeschäfts i.S. des § 5 Abs. 2 EStG. Die dem Arbeitnehmer für die Diensterfindung zustehende Vergütung stellt Arbeitslohn dar.

Freie Erfindungen entstehen außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann sie nur nutzen, wenn er das Recht dazu vom Arbeitnehmer erwirbt. Diese Aufwendungen sind zu aktivieren. Die Vergütung für freie Erfindungen ist beim Empfänger den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen (vgl. R 18.1 Abs. 2 Satz 2 EStR).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2

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