Jedes Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) und jede Verbindlichkeit (Schuld) sind einzeln zu bilanzieren und zu bewerten.[1]Saldierungen sind unzulässig. So ist es z. B. nicht gestattet, Grundstücke und die auf ihnen ruhenden Hypotheken zu verrechnen.

Ausnahmen: Ist bei einer Forderung ein Wertverlust eingetreten, kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Wertverlust unmittelbar vom Forderungswert abschreiben oder auf der Passivseite als Wertberichtigung (Delkredere) einstellen. Da es bei umfangreichen Kreditverkäufen unmöglich ist, alle Forderungen einzeln nach Schuldnern und Entstehungsgrund zu bilanzieren, wird allgemein so verfahren, dass die Forderungen in einer Saldenliste aufgenommen werden und nur deren Endsumme in der Bilanz erscheint.

Abweichungen von der Einzelbewertung sind gem. §§ 240, 241 HGB[2] gestattet bei der Sammel-, Durchschnitts-, Gruppen- und Festbewertung. Hier gilt der Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit, aus dem folgt, dass gleiche Bewertungsobjekte unter gleichen Bedingungen einheitlich zu bewerten sind.

 
Wichtig

Verrechnungspflicht

Seit der Änderung durch das BilMoG schreibt § 246 Abs. 2 Sätze 2 f. HGB für die Handelsbilanz vor, dass Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden zu verrechnen sind. Entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.

Diese Regelung ist für die Steuerbilanz ausdrücklich ausgeschlossen.[3] Danach dürfen für die Steuerbilanz Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.

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