Die Ansatz- und Bewertungsmethoden des Vorjahrs sind beizubehalten.[1] Dies gilt z. B. für die AfA-Methode (linear, degressiv), für die pauschale Bemessung von Forderungsausfällen oder für die Festbewertung. Begründete Ausnahmen sind zugelassen.[2] Das dürfte z. B. bei veränderter Gewinnsituation gegeben sein, die dann ein Abgehen von der bisherigen Bewertungsmethode erlaubt. Von der Bewertung des Vorratsvermögens nach der "last in first out"-Methode (Lifo) kann steuerrechtlich nur mit Zustimmung des Finanzamts abgegangen werden[3].

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