Für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, sind die "Internationalen Rechnungslegungsstandards" IAS/IFRS[1] für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen, zwingend zu beachten.

Mit der EU-Bilanzrechtsmodernisierungsrichtlinie[2] wurden die EU-Bilanzrichtlinien[3] geändert und an die internationale Entwicklung angepasst. In Deutschland wurden die internationalen und europäischen Entwicklungen mit dem Bilanzrechtsreformgesetz[4] umgesetzt. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG[5] – wurden diese Maßnahmen i. S. e. gleichwertigen, aber einfacheren und kostengünstigeren Alternative zu den IFRS weiter entwickelt. Das Bilanzrecht betreffende Rechtsakte der EU wurden mit dem Gesetz umgesetzt.[6]

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) vom 20.12.2012[7] wurden kleine Kapitalgesellschaften von umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung auf EU-Ebene entlastet.[8]

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG – v. 17.7.2015[9] fasst die bis dahin getrennten Richtlinien zur Rechnungslegung für den Einzel- und Konzernabschluss zu einer gemeinsamen Regelung zusammen. Die Rechnungslegung und die Finanzberichterstattung in Europa wurden weiter harmonisiert. Schwellenwerte der Größenklassen der Unternehmen und Konzerne wurden angehoben.

Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG – v. 10.5.2016[10] werden bestimmte prüfungsbezogene Regelungen der EU umgesetzt.

Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020[11] enthält die Umsetzung des sog. MwSt-Digitalpakets, wodurch u. a. die Aufzeichnungsregelungen des § 22 UStG erweitert wurden. Außerdem wurden aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1807 in § 146 AO EU-konforme Regelungen zur Datenlokalisierung eingeführt.

[1] International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards; vgl. die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Europäischen Kommission v. 29.9.2003, ABlEG L 261/1 v. 13.10.2003, betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments.
[2] Richtlinie des EU-Ministerrats v. 16.5.2003.
[3] Im Einzelnen: 78/660/EWG (für den Einzelabschluss), 83/349/EWG (für den Konzernabschluss), 86/635/EWG (für Kreditinstitute) und 91/674/EWG (für Versicherungsunternehmen).
[4] Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) v. 10.12.2004, BGBl 2004 I S. 3166.
[5] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.
[6] Z. B. Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss.
[7] Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) v. 20.12.2012, BGBl. 2012 I S. 2751.
[8] ArbeitshilfeJahresabschluss-Checkliste 2018, Kapitalgesellschaften, Handelsbilanz: Stand: 18.12.2018.
[9] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates – Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG v. 17.7.2015, BGBl. 2015 I S. 1245.
[10] Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse – Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG – v. 10.5.2016, BGBl. 2016 I S. 1142.
[11] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; GE der BReg zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020, BT-Drucks. 19/22850, Begründung B. Besonderer Teil S. 125 ff. und 165 ff.

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