Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist das der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Ggf. kann der Steuerpflichtige das Wirtschaftsjahr umstellen. Eine Umstellung auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerrechtlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt zulässig. Die Regelungen dazu einschl. zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs enthält § 4a EStG. Die Wahl des Wirtschaftsjahrs kann bedeutend sein, da der Gewinn des Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet.[1]

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