Das Steuerrecht[1] stellt bei der Gewinnermittlung auf das Betriebsvermögen (= Kapital/Eigenkapital) ab und ermittelt mit diesem Wert, zzgl. der Werte der Privatkonten, den steuerlichen Gewinn nach folgender Formel:
Betriebsvermögen (= Kapital/Eigenkapital) am Ende des Wirtschaftsjahres | ||
– | Betriebsvermögen (= Kapital/Eigenkapital) am Ende des vorigen Wirtschaftsjahres | |
+ | Privatentnahmen | |
– | Privateinlagen | |
= | Gewinn |
Gewinnermittlung ohne Gewinn- und Verlustrechnung
Das Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschafts-/Kalenderjahrs 01 beträgt 1.250.893 EUR und zum Ende des Wirtschafts-/Kalenderjahrs 02 2.030.357 EUR.
Die Einlagen betragen im Jahr 01 30.000 EUR und im Jahr 02 5.000 EUR.
Die Summe der Entnahmen beträgt im Jahr 01 60.251 EUR und im Jahr 02 95.723 EUR.
Der Gewinn für das Jahr 02 beträgt:
Betriebsvermögen (= Kapital/Eigenkapital) am Ende des Wirtschaftsjahrs 02 | 2.030.357 EUR | |
– | Betriebsvermögen (= Kapital/Eigenkapital) am Ende des vorigen Wirtschaftsjahrs (Ende 01) | 1.250.893 EUR |
+ | Privatentnahmen | 95.723 EUR |
– | Privateinlagen | 5.000 EUR |
= | Gewinn | 870.187 EUR |
Die Einlagen und Entnahmen aus dem Wirtschafts-/Kalenderjahrs 01 haben keinen Einfluss auf den Gewinn des Wirtschafts-/Kalenderjahrs 02.
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