Rz. 265

Legt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung zwar eine Bilanz bei, ist diese jedoch fehlerhaft, so kann ebenfalls eine Schätzung in Betracht kommen. Geschätzt werden darf nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO aber nur, "soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann". Damit scheidet eine Schätzung zunächst bereits wieder dann aus, wenn sich die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeiten mit verhältnismäßigem Aufwand aus der laufenden Buchführung und dem Inventar korrigieren bzw. ermitteln lassen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 Satz 1 AO aber auch, dass eine Teilschätzung nicht nur zulässig ist, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls sogar zwingend geboten sein kann.[1] Eine Vollschätzung wird bei einzelnen Bilanzierungsverstößen in der Regel nicht in Betracht kommen. Die Finanzbehörde hat stattdessen eine Teilschätzung, d. h. eine auf einzelne Posten begrenzte Schätzung, vorzunehmen.[2]

[1] Baum, in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 162 AO Rz. 4.
[2] Wie z. B. Schätzung der Buchwerte im Rahmen der Verteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter beim Erwerb eines ganzen Betriebes, Schätzung des Umsatzes anhand des Wareneinkaufs und angenommener Rohgewinnaufschläge, Schätzung nicht gebuchter Einnahmen auf der Basis von Kontrollmitteilungen der Finanzämter etc,

Müller, in Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, D 30 Rz. 12 f., Stand: 12/2011.

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