Rz. 251

Der in Umsetzung der Transparenzrichtlinie neu eingefügte § 335 Abs. 1a HGB erweitert den Ordnungsgeldrahmen für die Sanktionierung versäumter Offenlegungspflichten kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 252

Anstelle des Höchstbetrages von 25.000 EUR kann nun der höhere Wert aus 10 Millionen EUR, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes und dem 2-fachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wird, festgesetzt werden. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren gegen eine natürliche Person, gilt als Obergrenze des Ordnungsgeldes der höhere Betrag aus 2 Mio. EUR und dem 2-fachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wird.

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