Rz. 40

Sanktionen bei Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufstellung und Offenlegung eines (Konzern-)Zahlungsberichts werden in den §§ 341x und 341y HGB geregelt. Ein Verstoß gegen Erstellungspflichten im Hinblick auf Inhalt oder Gliederung eines (Konzern-)Zahlungsberichts wird gemäß § 341x Abs. 1 HGB als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann nach § 341x Abs. 2 HGB mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR sanktioniert werden.

 

Rz. 41

Offenlegungsverstöße führen gemäß § 341y Abs. 1 HGB zur Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz unter Anwendung der §§ 335 und 335b HGB. Ein Ordnungsgeldverfahren kann sowohl gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 341q HGB / eines Mutterunternehmens i. S. d. § 341v HGB als auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst gerichtet werden.

Das maximale Ordnungsgeld beträgt gemäß § 335 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz HGB 25.000 EUR, wobei für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nach § 335 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz HGB eine abweichende Höchstgrenze festgeschrieben ist. Betrug diese bis zur Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie nach § 335 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz HGB noch 250.000 EUR, gilt seither gemäß dem neu eingefügten § 335 Abs. 1a HGB der höhere Betrag aus

  • 10 Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder
  • dem 2-fachen des aus der Unterlassung der Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils

als Höchstgrenze für Ordnungsgelder gegen die Gesellschaft selbst. Für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs beträgt das Ordnungsgeld nunmehr höchstens

  • 2 Mio. EUR oder
  • das 2-fache des aus der Unterlassung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

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