Rz. 221

Auch hier wurde durch das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz vom 24.6.1994[1] der Schutzbereich der §§ 331 bis 333 HGB ausgedehnt. Nach § 341m Satz 1 HGB sind jene auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen anzuwenden. Für Versicherungsunternehmen hat § 331 HGB zugleich ebenfalls eine personelle Erweiterung erfahren. Nach § 341m Satz 2 HGB kann Täter auch der Hauptbevollmächtigte im Sinne des § 68 Abs. 2 VAG sein.

Sowohl für die Bußgeldvorschrift des § 341n HGB als auch für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 341o HGB gilt entsprechend das eben zu § 340n HGB bzw. § 340o HGB Ausgeführte.

 

Rz. 222

Für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verweist § 172 VAG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Versicherungsunternehmen im HGB (§§ 341 ff. HGB).

[1] Vgl. BGBl 1994 I S. 1377.

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