Rz. 215

Durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz vom 30.11.1990[1] wurde mit der Einführung des § 340m HGB die Anwendbarkeit der §§ 331 bis 333 HGB institutionell auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, ausgedehnt. Notwendig wurde dabei die Anpassung der §§ 331 Nr. 1 und Nr. 2, 332 Abs. 1 HGB an die für diesen Geschäftszweig bestehenden Rechnungslegungsbesonderheiten. Erfasst ist nunmehr auch die unrichtige Darstellung im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 HGB bzw. im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 HGB bzw. die Verletzung der Berichtspflicht bei Prüfung derartiger Abschlüsse.

 

Rz. 216

Für Kreditinstitute hat § 331 HGB darüber hinaus noch eine zusätzliche, personelle Erweiterung erfahren. Nach § 340m Abs. 1 Satz 2 HGB kommen als Täter auch der Geschäftsleiter im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG und der Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmannes betriebenen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in Betracht.

 

Rz. 217

§ 340n HGB enthält einen eigenständigen Katalog mit bußgeldbewehrten Verstößen. Dies wurde notwendig, da § 334 Abs. 5 HGB die Anwendbarkeit der Bußgeldvorschriften des § 334 HGB für Kreditinstitute im Sinne des § 340 HGB ausschließt. Die für diesen Bereich besonderen Bilanzierungsvorschriften der §§ 340a ff. HGB werden in § 340n HGB berücksichtigt. Im Übrigen entspricht dieser jedoch in Aufbau und Inhalt dem § 334 HGB.

 

Rz. 218

§ 340o HGB erklärt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Verstößen gegen die Offenlegungsverpflichtung nach § 335 HGB auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 219

Neben die Sanktionen nach HGB tritt bei Kreditinstituten eine Bußgeldandrohung in Höhe von bis zu 100.000 EUR für die unterlassene, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Einreichung der Jahresabschlüsse und anderer Rechenwerke an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank (§ 56 Abs. 2 Nr. 11 KWG i. V. m. § 26 Abs. 6 Nr. 4 KWG).[2]

 

Rz. 220

Für Kapitalanlagegesellschaften gelten gesteigerte Publizitätspflichten (erhöhte Anforderungen an die zu veröffentlichenden Jahresberichte, Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahres- oder anderen Zwischenberichten). Bei Verletzung der Pflichten droht ein Bußgeld (§ 340 Kapitalanlagegesetzbuch, KAGB).

[1] Vgl. BGBl 1990 I S. 2570.
[2] Vgl. hierzu die Darstellung von Hoffmann, StuB 2001, S. 53 ff.

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