Rz. 204

§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB sanktioniert die Verletzung des § 328 HGB über Form und Inhalt der offenzulegenden Unterlagen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

 

Rz. 205

Für den "PublG-Konzern" besteht eine entsprechende Regelung in § 20 Nr. 5 PublG.

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