Rz. 166

Zum einen kann sich eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes – als welches § 147 GenG[1] anerkannt ist – aus § 823 Abs. 2 BGB ergeben.

 

Rz. 167

Zum anderen kann die so genannte Vorstandshaftung (§ 34 Abs. 2 GenG) eingreifen. Die Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Vorlage desselben an Aufsichtsrat und Generalversammlung tragen die Vorstandsmitglieder (§ 33 Abs. 1 GenG). Sie haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden (§ 34 Abs. 1 GenG). Bei Pflichtverletzungen sind sie der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet (§ 34 Abs. 2 GenG).

[1] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 823 BGB Rz. 66; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl. 2018, § 147 BGB Rz. 2.

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