Rz. 133
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Rz. 134
Als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind von den soeben dargestellten Vorschriften § 331 HGB[1], § 332 HGB[2], § 333 HGB[3] und § 334 HGB[4] anerkannt. Dabei bestimmt sich die Person des Schadenersatzberechtigten nach dem Kreis der in den Schutzbereich der jeweiligen Vorschrift einbezogenen Personen. Des Weiteren setzt der zivilrechtliche Schutz voraus, dass der Geschädigte gerade durch sein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit der relevanten Angaben einen Schaden erlitten hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen