Rz. 133

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

Rz. 134

Als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind von den soeben dargestellten Vorschriften § 331 HGB[1], § 332 HGB[2], § 333 HGB[3] und § 334 HGB[4] anerkannt. Dabei bestimmt sich die Person des Schadenersatzberechtigten nach dem Kreis der in den Schutzbereich der jeweiligen Vorschrift einbezogenen Personen. Des Weiteren setzt der zivilrechtliche Schutz voraus, dass der Geschädigte gerade durch sein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit der relevanten Angaben einen Schaden erlitten hat.

[1] Otto, in Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 1999, § 331 HGB Rz. 2.
[2] Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. 2018, § 332 HGB Rz. 1.
[3] Quedenfeld, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 333 HGB Rz. 2.
[4] Otto, in Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 1999, § 334 HGB Rz. 9.

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