Rz. 36

Auch der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB stellt ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt dar, das ebenfalls für einen begrenzten Bereich (Kapitalanlagen) im Vorfeld des § 263 StGB liegt. Die Strafbarkeit setzt nicht die Verursachung eines Vermögensschadens voraus, sondern knüpft vielmehr schon an die Gefährdung der Vermögensinteressen des Anlegers an und pönalisiert unter bestimmten Voraussetzungen Falschangaben auf dem Kapitalanlagemarkt.[1]

 

Rz. 37

Nach § 264a Abs. 1 StGB macht sich im Einzelnen strafbar, wer

  • im (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren[2], Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen,[3] oder einem Anteilserhöhungsangebot[4],
  • in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand (wie z. B. in Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhang oder Lagebericht),
  • hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände (die Umstände sind erheblich, wenn sie nach dem Maßstab eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Anlegers Einfluss auf Wert, Chancen und Risiken der Kapitalanlage haben),
  • gegenüber einem größeren Kreis von Personen (die bloße Individualtäuschung scheidet aus; es kommt dann jedoch gegebenenfalls ein Betrug im Sinne des § 263 StGB in Betracht),
  • vorsätzlich (bedingter Vorsatz genügt),
  • unrichtige vorteilhafte Angaben macht (vorteilhaft bedeutet hier geeignet, die konkreten Aussichten für die positive Anlageentscheidung zu verbessern) oder nachteilige Tatsachen verschweigt (Unterdrückung von Tatsachen, deren Kenntnis geeignet wäre, den Interessenten von der Entscheidung für die Anlage abzuhalten).
 

Rz. 38

§ 264a StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an. Einer Bestrafung entgeht, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird, bzw. sich zumindest ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (so genannte tätige Reue, § 264a Abs. 3 StGB).

[1] Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Aufl. 2019, § 264a StGB Rz. 3.
[2] Wie z. B. Aktien, Obligationen, Investmentzertifikate.
[3] Z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften oder Kommanditanteile bei als KG organisierten Abschreibungsgesellschaften.
[4] Gleichgestellt sind nach § 264a Abs. 2 StGB zudem Anteile an einem Vermögen, das ein Unternehmen in eigenem Namen für fremde Rechnung verwaltet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge