Rz. 32

Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist (mit Ausnahme des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, das für einen bestimmten Bereich (Subventionsvergabe[1]) im Vorfeld des § 263 StGB liegt.[2] Der Subventionsbetrug ist bereits vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht sind. Nicht erforderlich ist, dass die Täuschung des Subventionsgebers gelingt.

 

Rz. 33

Im Zusammenhang mit Bilanzierungsverstößen kommt hier insbesondere die Tatbestandsalternative des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht (bei unterlassener Aufklärung unter Umständen auch § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Danach macht sich strafbar, wer

  • einem Subventionsgeber (d. h. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person),
  • über subventionserhebliche Tatsachen (d. h. über Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist, § 264 Abs. 9 StGB),
  • unrichtige oder unvollständige Angaben macht (z. B. durch Vorlage eines unrichtigen Jahresabschlusses),
  • die für den Subventionsnehmer vorteilhaft sind (d. h. die Aussicht verbessern, dass die Subvention in der angestrebten Weise bewilligt wird; dabei sind nach der Rechtsprechung des BGH[3] unrichtige Angaben sogar auch dann "vorteilhaft" und durch sie erlangte Subventionen ungerechtfertigt, wenn "schon aufgrund von anderen Tatsachen die Subventionsvoraussetzungen erfüllt sind").
 

Rz. 34

Der Täter muss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist jedoch ausreichend. Nach § 264 Abs. 5 StGB ist auch leichtfertiges Handeln strafbewehrt. Leichtfertig handelt der Täter unter anderem dann, wenn er sich um die Vergabevoraussetzungen gar nicht oder nur ganz oberflächlich kümmert, über die Frage der Vollständigkeit keinerlei Gedanken macht oder die Vorarbeit eines unzuverlässigen oder unerprobten Mitarbeiters ungeprüft übernimmt.[4]

 

Rz. 35

In einfachen Fällen (§ 264 Abs. 1 StGB) droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, bei leichtfertiger Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (§ 264 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der Bestrafung entgeht, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (so genannte tätige Reue, § 264 Abs. 6 StGB).

[1] Unter Subventionen sind dabei solche Leistungen zu verstehen, die aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-, Landes- oder EG-Recht an Betriebe oder Unternehmen vergeben werden und dabei wenigstens teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung der Wirtschaft gewährt werden (§ 264 Abs. 8 StGB).
[2] Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Aufl. 2019, § 264 StGB Rz. 4.
[3] BGH, Urteil v. 8.3.1990, 2 StR 367/89, BGHSt 36 S. 374 f.; anders die h. M. in der Literatur.
[4] Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Aufl. 2019, § 264 StGB Rz. 37.

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